Mietrecht

„Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.“

(§ 538 Abs. 1 S. 1, 2 BGB)


Wo Menschen zusammenleben, da entsteht oft Streit. Das gilt für die Hälfte der Bundesbürger, die zur Miete wohnen gleichermaßen wie für diejenige, die im eigenen Heim wohnen. Auf dem Gebiet des Mietrechts hat die zum 01.09.2001 in Kraft getretene Mietrechtsreform Anlass zum Umdenken gegeben.

Nach und nach hat der BGH beispielsweise zu Fragen der Kündigungsfristen oder dem zeitweiligen Ausschluss des Kündigungsrechts neue Akzente gesetzt. Fast gleichzeitig sind mit der so genannten Jahrhundertentscheidung des BGH zur Praxis der "Zitterbeschlüsse" die Weichen für Wohnungseigentümer und WEG-Verwalter neugestellt worden. Auch hier hat die Rechtsprechung in der Folgezeit zu zahlreichen Neuerungen geführt.

Leistungsangebot der Kanzlei:

  • Vertragsausarbeitung, -überprüfung und -verhandlung
  • Vertretung bei Streitigkeiten während eines bestehenden Mietverhältnisses
    (Mietgebrauch, Nutzungsänderung, Abrechnung, Mieterhöhung, Schönheitsreparaturen etc.)
  • Vertretung bei Kündigungsstreitigkeiten
  • Beratung und Vertretung in allen wohnungseigentumsrechtlichen Belangen

 

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