Arbeitsrecht

„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnhemer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“

(§ 1 Abs. 1 KSchG)

Arbeitsverhältnisse sind im besonderen Maße streitträchtig.

Daher gilt es, möglichst schon im Vorfeld klare Regelungen zu schaffen und zu fixieren. Kommt es dennoch zum Streit, sollte nichts dem Zufall überlassen bleiben.

Bereits vor der Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag stellen sich rechtliche Fragen. So ist der Bewerber beim Einstellungsgespräch grundsätzlich verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten, eventuell muss er sogar ungefragt Umstände offenbaren, die einer langfristigen Durchführung des Arbeitsvertrages entgegenstehen. Unzulässig ist dagegen die Frage an eine Bewerberin, ob sie demnächst zu heiraten beabsichtigt. Nach Vorstrafen darf dann gefragt werden, wenn ein Bezug zu der zu besetzenden Stelle besteht. So kann ein Kraftfahrer nach Verkehrsdelikten befragt werden, ein Buchhalter nach Vermögensdelikten. In der Zeit zwischen Vertragsunterschrift und Beginn der Beschäftigung überlegt es sich der zukünftige Arbeitnehmer gelegentlich anders, da er zwischenzeitlich ein lukrativeres Angebot hat. Wurde arbeitsvertraglich keine Vorsorge getroffen, kann der Arbeitnehmer tatsächlich abspringen, allerdings macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Im laufenden Arbeitsverhältnis sind oftmals die Gewährung des Urlaubs und die damit zusammenhängenden Fragen des Urlaubsgelds und des Urlaubsentgelts Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten. Es liegt weitgehend im Ermessen des Arbeitgebers, wann er seinen Arbeitnehmern Urlaub gewährt. Er hat sich dabei allerdings auf die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter einzustellen. Wird der Urlaub nicht im laufenden Jahr gewährt und genommen, so erlischt er, wenn er nicht ausnahmsweise auf die drei ersten Monate des Folgejahres übertragen werden kann. Eine Abgeltung des Urlaubs kommt grundsätzlich nicht in Frage, auch wenn es der Arbeitnehmer so wünscht.

Naturgemäß liegt in der Beendigung von Arbeitsverhältnissen eine besondere Brisanz. Für den Arbeitgeber bedeutet das, keine unvorbereiteten Kündigungen auszusprechen; für den Arbeitnehmer gilt es nach Ausspruch der Kündigung oder auch nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnis schnell zu handeln. Bereits nach Ablauf von drei Wochen kann im Allgemeinen eine Kündigung oder eine Befristung nicht mehr von den Arbeitsgerichten überprüft werden (Abfindung!). Soll eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, ist besondere Eile geboten. Bereits zwei Wochen nach bekannt werden des Kündigungsgrundes kann keine fristlose Kündigung mehr ausgesprochen werden.

Unser Leistungsangebot im Arbeitsrecht:

  • individuelle Gestaltung und Überprüfung von Arbeitsverträgen
  • Vertretung bei Streitigkeiten während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
  • Vertretung bei Kündigungsstreitigkeiten
  • Vetretung bei nachvertraglichen Streitigkeiten

 

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